Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Bergfeld – Wahlbekanntmachung
Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Bergfeld – Wahlbekanntmachung
Gemäß den §§ 6 und 16 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes
(NKWG) und § 7 der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung (NKWO)
jeweils in der derzeit gültigen Fassung gebe ich folgendes bekannt:
Durch Verordnung vom 25. Mai 2025 (Nds. GVBl. 36/2025) hat die Nieder
sächsische Landesregierung festgelegt, dass die Wahlen der Abgeordneten der kommunalen Vertretungen (allgemeine Neuwahlen) am
13. September 2026 in der Zeit von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr
stattfinden.
Festlegung der Zahl der zu wählenden Abgeordneten im Gemeinderat Bergfeld
Die Zahl der zu wählenden Ratsfrauen und Ratsherren für den Rat der
Gemeinde Bergfeld beträgt gemäß § 46 Abs. 1 NKomVG
9 Sitze
Wahlgebiet und Wahlbereiche
Das Wahlgebiet der Gemeinde Bergfeld ist in einen Wahlbereich mit 1
Wahlbezirken eingeteilt:
WB-Nr. 010
Wahlbezirk Bergfeld
Wahlvorschläge
Wahlvorschläge können von Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern eingereicht werden (§ 21 Abs. 1 NKWG).
Gem. § 21 Abs. 3 S. 1 NKWG gilt der eingereichte Wahlvorschlag für das gesamte Wahlgebiet.
Gem. § 21 Abs. 4 NKWG dürfen für die Wahl des Gemeinderates auf den Wahlvorschlägen einer Partei oder einer Wählergruppe höchstens 14 Bewerberinnen und Bewerber benannt werden. Die Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber muss aus dem Wahlvorschlag ersichtlich sein. Gem. § 21 Abs. 5 NKWG darf der Wahlvorschlag einer Einzelperson (Einzelwahlvorschlag) den Namen nur einer wählbaren Bewerberin oder nur eines wählbaren Bewerbers enthalten. Sofern keine Befreiung vom Erfordernis der Unterstützungsunterschriften
gegeben ist, muss ein Wahlvorschlag von mindestens 10 Wahlberechtigten des Wahlbereichs persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (§21 Abs. 9 S. 2 Nr. 1 b) NKWG). Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlages gem. § 21 Abs. 9 NKWG nachzuweisen. Vom Erfordernis der Beibringung dieser Unterstützungsunterschriften sind gem. § 21 Abs. 10 NKWG folgende Parteien und Wählergruppen
befreit:
- Christlich Demokratische Union Deutschlands in Niedersachsen
(CDU) - Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
- Alternative für Deutschland – Niedersachsen (AfD Niedersachsen)
- BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE)
- Die Linke (Die Linke)
Einreichung der Wahlvorschläge
Die Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates sind spätestens bis
Montag, den 20. Juli 2026, 18:00 Uhr
bei der Samtgemeinde Brome, Bahnhofstraße 36, 38465 Brome schrift
lich einzureichen.
Da es sich um eine Ausschlussfrist handelt, wird dringend empfohlen,
die Wahlvorschläge so frühzeitig wie möglich einzureichen, dass etwa
ige Mängel noch bis zum Ablauf der Einreichungsfrist behoben werden
können. Ein verspätet eingegangener Wahlvorschlag ist ungültig und wird
nicht zugelassen.
Bei der Einreichung der Wahlvorschläge sind die Vorschriften der §§ 21
ff. des NKWG und der §§ 32 ff. der NKWO über Inhalt und Form der
Wahlvorschläge zu beachten.
Die für die Einreichung der Wahlvorschläge erforderlichen amtlichen Vor
drucke können bei der Samtgemeinde Brome, Bahnhofstraße 36, 38465
Brome, angefordert werden.
Parteien, die die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Nr. 2 und 3 NKWG
nicht erfüllen (dies trifft für alle Parteien zu, außer für die CDU, SPD, AfD
Niedersachsen, GRÜNE, Die Linke), können als solche nur dann Wahl
vorschläge einreichen, wenn sie gem. § 22 NKWG spätestens bis zum
15.06.2026 dem Niedersächsischen Landeswahlleiter, Schiffgraben 12,
30159 Hannover, ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben und der
Landeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. § 22 NKWG
und § 34 NKWO sind zu beachten.
Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber müssen keine
Wahlanzeige abgeben.
Holger Schulz
Gemeindewahlleiter
